Dieses Weiterbildungsprogramm gilt gleichzeitig für Ärzte und Ärztinnen. Zur besseren Lesbarkeit werden im Text nur männliche Personenbezeichnungen verwendet. Wir bitten die Leserinnen um Verständnis.
Mit der nachstehenden Publikation setzt der Zentralvorstand der Verbindung der Schweizer Ärzte das revidierte Weiterbildungsprogramm für den Erwerb des Facharzttitels FMH für Kinderchirurgie am 1. Januar 1998 in Kraft.
2.1.2 Mindestens 1 Jahr der kinderchirurgischen Weiterbildung muss nach Abschluss der gesamten übrigen reglementarisch vorgeschriebenen Weiterbildung absolviert werden.
2.1.3 Mindestens 1 Jahr der reglementarischen Weiterbildung (fachspezifisch oder nicht fachspezifisch) muss an einer Universitätsklinik absolviert werden.
| Gesamtzahl b.Kind als Operateur | |
| Schädel | 10 |
| Trepanation oder Kraniektomie bei Haematom, Impressionsfraktur, Kraniektomie bei Kraniosynostose. Ventrikulo-atriale oder peritoneale Drainage, Enzephalozele | |
| Hals | 10 |
| Resektion von Halsfisteln, Halszysten und Lymphangioma colli, Strumektomie, Tracheotomie, Torticollis congenitus | |
| Thorax | 10 |
| Trichterbrust, Thorakotomie bei Mediastinaltumor, Lungenaffektionen, Zwerchfellhernie (thorakal), Relaxatio diaphragmatica, Oesophagusatresie | |
| Abdomen | |
| Allgemeine Eingriffe
Leistenhernie Nabelhernie Pyloromyotomie Appendektomie Anorektale Affektionen (Analfistel, Rektumprolaps, Hämorrh.) |
50 (20 Säugl.) 5 5 50 5 |
| SpezielleEingriffe
Operation bei Hiatushernie, Operation bei Darmatresie oder Stenose, Operation bei Ileus, Operation bei Megacolon, Splenektomie oder Milznaht bei Ruptur, Cholezystektomie, Lebernaht, Anorektale Missbildungen, Operation bei Zwerchfellhernie (abdominal), Operation bei Omphalozele, Laparoschisis |
30 |
| Urogenitalsystem | 80 |
|
Nephrektomie, Heminephrektomie, Pyeloplastik, Operation bei vesiko-ureteralem Reflux, Operation bei obstruktiver Uropathie, Operation bei Urolithiasis |
15 |
| Operation bei Hypospadie
Operation bei Hodentorsion Orchidopexie Circumcision |
15
5 30 15 |
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Knochen und Gelenke |
75 |
| Unblutige Reposition von Frakturen
Osteosynthese Knochenzysten oder Tumore |
50
20 5 |
|
Rücken |
5 |
| Myelomeningozele, Steissteratom | |
| Haut und Weichteile | 100 |
| Wundversorgung
Plastische Eingriffe (Haut-Transplantation, abstehende Ohren, Lippen-Kiefer-Gaumenspalten) Hämangiome, Naevus, Syndaktylie, Polydaktylie |
60
30
10 |
| Sehnen- und Nervennähte | 5 |
| Endoskopische Abklärungen und Eingriffe | 25 |
| Oesophagoskopie, Rektoskopie, Zystoskopie |
1. Teil (theoretisch-schriftliche Prüfung)
Allgemeine chirurgische Kenntnisse. Beantwortung von 120 Wahlantwortfragen
innerhalb von 4 Stunden. Bei dieser Prüfung handelt es sich um das
chirurgische Basisexamen.
2. Teil (praktisch-mündliche Prüfung)
Im Durchführungsmodus der Prüfung sind 3 Hauptabschnitte
festzuhalten:
Erster Abschnitt Physiologie und Pathophysiologie des Kindesalters
Zweiter Abschnitt Diagnostik, Klinik und perioperative Betreuung
Dritter Abschnitt Theoretische Grundlagen der operativen Technik
Zum zweiten Teil wird nur zugelassen, wer den ersten Teil mit Erfolg bestanden hat. Es empfiehlt sich zudem, den zweiten Teil frühestens im letzten Jahr der reglementarischen Weiterbildung zu absolvieren.
4.5.2 Zeit und Ort der Prüfung
Die Prüfung muss mindestens einmal jährlich durchgeführt
werden. Der Vorstand bestimmt Zeit und Ort der Prüfung und veröffentlicht
diese Angaben mindestens 6 Monate vor dem Termin in der Schweizerischen
Ärztezeitung (SÄZ). In der Bekanntmachung sind ausserdem die
Meldestelle, der Termin des Anmeldeschlusses und allfällige Anmeldeformalitäten
zu nennen.
4.5.3 Protokoll
Über die Prüfung wird ein schriftliches Protokoll geführt;
der Kandidat erhält davon eine Kopie zur Kenntnisnahme.
4.5.4 Prüfungsgebühren
Die SGK verlangt eine Prüfungsgebühr, deren Höhe vom
Vorstand der Gesellschaft bestimmt und mit der Ausschreibung in der SÄZ
bekanntgegeben wird.
Beide Teile der Prüfung können separat und höchstens dreimal abgelegt werden.
Der Kandidat kann den Entscheid über das Nichtbestehen der Prüfung innert
30 Tagen bei der Titelkommission der FMH (TK) anfechten.
Gegen den Entscheid der TK kann der Kandidat innert 30 Tagen Beschwerde an den Zentralvorstand der FMH (ZV) einreichen.
Falls das Prüfungsreglement deutlich von den Beurteilungen der FMH-Zeugnisse abweicht, kann der Kandidat zusätzlich zuhanden der TK bzw. des ZV das Einholen der Stellungnahmen der Leiter der beiden letzten Weiterbildungsstätten verlangen.
| Kategorie |
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| Charakteristik der Klinik / Funktion | ||
| Selbständige Klinik mit Zentrumsfunktion |
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| Kinderchirurgische Kliniken oder Abteilungen, die fachlich autonom sind |
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| Erweiterte Grundversorgung |
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| Ärztliches Team (minimal) | ||
| Vollamtlicher Leiter (Chefarzt), Facharzt FMH für Kinderchirurgie |
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| Stellvertretung durch Facharzt FMH für Kinderchirurgie in Dauerstellung |
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| Geregelte Stellvertretung durch Facharzt FMH für Kinderchirurgie |
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| Oberärzte mit Facharzttitel FMH für Kinderchirurgie |
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| Assistentenstelle für Weiterbildung in Kinderchirurgie mindestens |
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| An einer Weiterbildungsstätte der Kategorie A müssen stets zwei vollamtliche Fachärzte FMH für Kinderchirurgie mehr angestellt sein als Weiterzubildende | ||
| Operationen | ||
| Eingriffe in Narkose/Regionalanästhesie pro Jahr |
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| Spezifisches Leistungsangebot
Kinderchirurgischer Notfalldienst 24 Stunden |
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Pädiatrisch-kinderchir. Intensivstation (vollamtlicher Leiter) |
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| Kinder-Anästhesiedienst |
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| Kinder-Radiologiedienst |
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| Pathologisches Institut am Ort |
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| Weitere an die Institution angegliederte med. Fachgebiete | ||
| Anerkannte Weiterbildungsstätte für Pädiatrie inkl. Neonatologie |
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| Theoretische Weiterbildung | ||
| Vermittlung des gesamten Lernzielkataloges |
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| Bibliothek |
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| Audiovisuelle Hilfsmittel |
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| Zugang zu internationalen und nationalen Dokumentationszentren (z.B. Medline) |
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| Besuch auswärtiger Weiterbildungs-Veranstaltungen gesichert |
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| Weiterbildung Anzahl Std./Woche |
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Wer aufgrund von Übergangsbestimmungen von der Facharztprüfung befreit ist, muss die Weiterbildung bis am 31.12.1998 abgeschlossen haben. Andernfalls erfolgt die Titelerteilung nur nach bestandener Facharztprüfung (Art. 63 WBO, Abs. 4).